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Im Jahre 1976 wurde in das Strafgesetzbuch der § 129 a  „Bildung einer touristischen Vereinigung“ eingefügt, welcher eine Erweiterung des § 129 StGB „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ ist. Unter anderem ermöglicht dieser Paragraph in Verbindung mit §111 StPO eine lückenlose polizeiliche Überwachung und Beweissicherung. Dies stellt eine Aushöhlung der Rechte von Beschuldigten dar. Dazu ist keine richterliche Anordnung sondern nur noch polizeiliches Ermessen nötig! Dies stellt eine unglaubliche Aushöhlung des Versammlungs-, Demonstrations- und Strafrechts dar und beschädigt demokratische Kultur nachhaltig.

Einer beschuldigten Person muss seit 2010 nicht mehr die Begehung einer konkreten Straftat nachgewiesen werden. Vielmehr kann eine Person, die einmal als Mitglied einer "kriminellen" oder "terroristischen" Vereinigung eingeschätzt wird, für sämtliche dieser Organisation zugeschriebenen Straftaten zur Verantwortung gezogen werden.

Repressionen in der Vergangenen Zeit in Weimar und Deutschland:

  • übertriebene Auflösung der Reclaimparty als Alternative zum Kommerziellen Zwiebelmarkt am 09.10.2010 unter der Sternbrücke Weimar
  • Stuttgart 21 Schwarzer Donnerstag- Angriffe der Polizei auf eine Schülerdemo (30.09.2010) und die Besetzung des Grundwassermanagments (20.06.2011)
  • pauschale Funkzellenüberwachung von Demonstranten in Dresden 13. und 19.02.2011
  • Zensus Weimar 2011/ Volkszählung/ Vorratsdatenspeicherung
  • die Räumung des alternativen Wohnprojekts Liebig 14 Berlin
  • Räumung Topf&Söhne Gelände Erfurt 16.4.2009
  • unverhältnismäßiges Vorgehen der Polizei beim Castortransport 2010 (Gefangenensammelstelle)

Radio Lotte-Nachrichten 29.7.11:

Demonstration auf dem Theaterplatz:

Das Graswurzel-Netzwerk Weimar hat für den heutigen Nachmittag zu einer Kundgebung und Demonstration auf dem Theaterplatz aufgerufen. Die Kundgebung des Netzwerkes richtet sich gegen polizeiliche Gewalt und Repression gegenüber antifaschistischer Aktivisten und Gruppen. Die Kundgebung beginnt um 16 Uhr auf dem Theaterplatz. (shg)

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